Satzung des

Bezirksgartenbauverbandes Büdingen e.V.


§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung „Bezirksgartenbauverband Büdingen e.V. -
    Verband zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege“.
  2. Der Verband ist eine Vereinigung der Obst- und Gartenbauvereine des ehemaligen Kreisgebietes Büdingen.
  3. Der Sitz des Verbandes ist Büdingen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verband ist Mitglied des Landesverbandes Hessen zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege e.V.
  6.  Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Friedberg eingetragen.

§ 2 Zweck des Bezirksverbandes

  1. Der Bezirksverband arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Aus den Mitteln des Verbandes erhalten die Mitglieder keine Zuwendung.
  2. Förderung der Gartenkultur, der Landschaftsentwicklung und des Umweltschutzes.
  3. Förderung des Obstbaues.
  4. Abhalten von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen.
  5. Veranstaltung von Lehrgängen mit praktischen Übungen.
  6. Begehung von Obst- und Gartenkulturen mit fachlichen Unterweisungen.
  7. Veranstaltung von Lehrfahrten.
  8. Durchführung von Obst- und Gartenbauausstellungen.
  9. Förderung des Blumen- und Pflanzenschmuckes, Mitarbeit bei der Verschönerung der Heimat und Landschaft, besonders der Dorfverschönerung.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind die örtlichen Obst- und Gartenbauvereine, kooperative Mitglieder wie Städte und Gemeinden, sowie Einzelmitglieder die sich dem Verband anschließen können, dort wo kein Ortsverein besteht.
  2. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über diesen Aufnahmeantrag entscheidet. Die Aufnahme ist dann abzulehnen, wenn sie dem Zweck des Verbandes Widerspricht oder dessen Ansehen schadet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der austritt aus dem Verband muss spätestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Verspätete Anmeldung des Austritts verpflichtet zur Zahlung des Beitrags für ein weiteres Jahr.
  2. Der Ausschluss aus dem Verband kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen wenn:
    1. einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte durch richterliches Urteil aberkannt wurde,
    2. nachgewiesen wird, dass ein Mitglied den Interessen des Verbandes entgegenarbeitet,
    3. der Jahresbeitrag trotz wiederholter Aufforderung nicht bezahlt wird.
    4. Gegen einen Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen das Recht der Berufung an die
    5. Vertreterversammlung zu.

§ 5 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vertreterversammlung in der Höhe festgelegt und bezieht sich auf pro gemeldetes Mitglied der Ortsvereine. Für die Einzelmitglieder wird der Betrag gesondert festgelegt.
  2. Der Beitrag ist jeweils zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres an den Bezirksverband zu zahlen.

§ 6 Organe des Bezirksverbandes

  1. Die Vertreterversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

Zu 1.:

  1. Die ordentliche Vertreterversammlung findet jährlich einmal statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand. Sie tritt an die Stelle der im BGB vorgeschriebenen Mitgliederversammlung.
  2. Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Ortsvereine und den Vertretern der Einzelmitglieder.
  3. in die Vertreterversammlung entsenden die Ortsvereine je angefangene 25 der gemeldeten Mitglieder je einen stimmberechtigten Vertreter.
  4. Die Einzelmitglieder wählen aus ihrer Mitte vor der Vertreterversammlung ihre stimmberechtigten Vertreter. Die zur Vertreterversammlung erschienen Einzelmitglieder wählen für je 10 eingetragene Einzelmitglieder einen stimmberechtigten Vertreter für die anschließend stattfindende Vertreterversammlung. Die so gewählten Vertreter behalten ihr Stimmrecht auch für außerordentliche Vertreterversammlungen zwischen ordentlichen Vertreterversammlungen. Die kooperativen Mitglieder zählen für die Vertreterversammlungen als Einzelmitglieder.
  5. Auf Verlangen des 1. Vorsitzenden oder der Mehrheit des erweiterten Vorstandes oder eines Drittels der Vertreter der letzten Vertreterversammlung oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert muss eine außerordentliche Vertreterversammlung einberufen werden.
  6. Zur Vertreterversammlung lädt der Vorsitzende 14 Tage vorher schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung die angeschlossenen Ortsvereine, alle kooperativen Mitglieder und Einzelmitglieder ein.
  7. Zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören:
    1. Wahl des Vorstandes. Die Wahl erfolgt alle 4 Jahre.
    2. Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte.
    3. Entlastung des Vorstandes.
    4. Festsetzung der Beitragshöhe.
    5. Wahl von 2 Rechnungsprüfern, wobei jährlich ein Rechnungsprüfer neu zu wählen ist.
    6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes.
    8. Wahl der Vertreter, welche die Interessen des Verbandes bei der Vertreterversammlung des Landesverbandes wahrnehmen.
  8. Die Vertreterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung, d. h. schriftlich 14 tage vor dem Termin, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Die Abstimmungen erfolgen schriftlich und geheim oder, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handzeichen. Anträge an die Vertreterversammlung sind bis mindestens 3 Tage vor der Vertreterversammlung an den 1. Vorsitzenden einzureichen. Stimmberechtigt sind die Vertreter, die von den Ortsvereinen gestellt werden oder die , welche von Einzelmitgliedern gewählt werden.
  9. Von jeder Vertreterversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden mit abzuzeichnen ist und auszulegen ist.

Zu 2.:
Der Bezirksverbandsvorstand besteht aus bis zu 7 Personen und zwar:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Rechner
  5. bis zu 3 Beisitzer

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in getrennten Wahlgängen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Zu 3.:
Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. der Bezirksverbandvorstand sowie die Vorsitzende der einzelnen Ortsvereine.
  2. Der Vorsitzende eines Ortsvereines kann sich durch ein Vorstandsmitglied seines Ortsvereines vertreten lassen.

§ 7 Aufgaben des Bezirksvorstandes

  1. Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende vertreten zu zweit den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ihnen obliegt die Entscheidung in allen Dingen, die nicht ausdrücklich durch die Satzung oder gesetzliche Bestimmungen der Vertreterversammlung vorbehalten sind.
  2. Der 1. Vorsitzende beruft die Vertreterversammlungen, die Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstandes ein. Er stellt die Tagesordnung auf und leitet die Versammlungen. Er kann die Leitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
  3. Der Rechner verwaltet die Verbandskasse und erstattet in der Vertreterversammlung den Kassenbericht.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
  5. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Vertreterversammlung auszuführen. Er berichtet der Vertreterversammlung über seine Tätigkeit.
  6. Der Vorstand hat das Recht, Personen die sich um den Bezirksgartenbauverband verdient gemacht haben, der Vertreterversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorzuschlagen.

§ 8 Rechnungsprüfung

  1. Alljährlich hat vor der Vertreterversammlung eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Bezirksverbandes und seiner Rechnungsprüfung durch die von der Vertreterversammlung gewählten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichtes und ist in der Vertreterversammlung zu verlesen. Die Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Verbandes

  1. Bei der Auflösung des Bezirksverbandes beschließt die letzte Vertreterversammlung, dass das verbleibende Vermögen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Institution zukommt.